Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG 2015

§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/17#abs-1 (1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:

1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und
2.
für jedes Kind 20 Prozent

des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/17#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/17#abs-3 (3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

§ 16 § 18